Erfüllungsbetrug

Der Erfüllungsbetrug ist eine Variante des Betrugstatbestandes (nach deutschem Recht § 263 StGB), die in der Regel bei gegenseitigen Schuldverhältnissen (sog. Synallagma) vorkommt. Hier tritt ein Vermögensschaden dadurch ein, dass das Opfer bei der Erfüllung eines Schuldverhältnises getäuscht wird.

Der Geschädigte des Erfüllungsopfers leistet auf Grund seines täuschungsbedingten Irrtums mehr als geschuldet oder erhält weniger als vereinbart.

Der Erfüllungsbetrug kann aber auch dann vorliegen, wenn wertmäßig das Geschuldete zwar geleistet wird, dem Leistungsempfänger aber ein Minderungsrecht o.ä. zusteht.

Nicht selten handelt es sich beim Erfüllungsbetrug um das Verschweigen versteckter Mängel. Zivilrechtlich besteht hier zwar die Möglichkeit den Vertrag durch Wahrnehmung von Gewährleistungsrechten (insbesondere Rücktritt oder durch Anfechtung der Willenserklärungen rückabzuwickeln, nicht selten scheitern solche Rechte aber an der effektiven Geltendmachung (z.B. wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners). Problematisch ist in diesen Fällen aber die Ermittlung des Vermögensschadens. Zivilrechtlich wird das Synallagma erfüllt: Leistung und Gegenleistung werden ausgetauscht. Beim Erfüllungsbetrug muss daher häufig auf die Konstruktion des persönlichen Schadenseinschlages. Der Bundesgerichtshof hat in der Melkmaschinen-Entscheidung (BGHSt 16, 321) entschieden, dass ein Vermögensschaden auch dann vorliegen soll, wenn sich Leistung und Gegenleistung zwar ausgleichen, allerdings die Leistung, die der Geschädigte erhält, nicht oder nicht im vollen Umfang des vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen ist oder der Geschädigte sich durch seine Leistung an den Rand seines sozialen Existenzminimums drängt. Letzteres wird teilweise von der Literatur bestritten.

Ein unechter Erfüllungsbetrug (vgl. BGHSt 32, 211 [213]) soll dann vorliegen, wenn bereits bei der Begründung des Schuldverhältnisses eine Täuschung vorgenommen wird. Der Vermögensschaden soll dann im Saldo von erbrachter Leistung und minderwertiger Gegenleistung liegen. Um diese Fallgruppe vom Eingehungsbetrug abzugrenzen, werden hier das Verpflichtungsgeschäft zur Begründung der Verbindlichkeit und das Erfüllungsgeschäft der Verbindlichkeit (entgegen der zivilrechtlichen Gestaltung) einheitlich betrachtet.

 

 
 
 
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